Satzung

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Brückenbau e.V.“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Viersen und ist im Vereinsregister eingetragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Eingliederung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen mit und ohne Behinderung in das Berufs- und Gesellschaftsleben sowie ihre psychosoziale Unterstützung und Begleitung 

(2)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Qualifizierung von den in Abs. 1 ge­nan­nten Menschen für eine berufliche Tätigkeit, durch Beschäftigung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosigkeit betroffener Menschen, die auf Grund sozialer Probleme, mangelnder Bildung und Ausbildung, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, ihres Alters oder anderer Benachteiligungen keinen oder nur sehr schwer Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt haben. 

·      Er wird weiter verwirklicht und umgesetzt durch die Beratung z.B. in sozial- wie arbeitsrechtlichen Fragen,

·      die Durchführung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die genannte Ziel­gruppe,

·      die Einrichtung und Unterhaltung von außerbetrieblichen Ausbildungsstätten und Koopera­tions­projekten mit Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Ausbildung benachteilig­ter Jugend­licher

·      durch intensive soziale und arbeitspädagogische Betreuung und psychosoziale Unterstützung. 

Zur Verwirklichung dieser Ziele führt der Verein im Rahmen des genannten Zwecks Beschäfti­gungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch, betreibt Integrationsunternehmen und eigene Einrichtungen, führt Ausbildungsförderungsmaßnahmen und soziale Beratungsangebote durch und kann alle Maßnahmen ergreifen, die der Erreichung des Zwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind.

Er kann sich an anderen Unternehmen und Organisationen beteiligen und deren Geschäfte führen, sofern sie den Satzungszweck des Vereins erfüllen und andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen unterstützen, die denselben Hauptzweck erfüllen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

(3)  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.  

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

§ 4 Mitglieder und Förderer 

 

(1) Der Verein hat Mitglieder und Förderer. 

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die volljährig und geschäftsfähig ist und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts. 

(4)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist. 

(5)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

(6)  Förderer kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufga­ben des Vereins zu fördern. 

(7)  Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mit­glie­derliste oder durch Auflösung der juristischen Person. 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats mit einer Frist von 14 Tagen erklärt werden.  

(3)  Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Be­schluss­fassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mit­glied nachweisbar zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitglie­der­versammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlus­ses in schriftlicher Form beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

(4)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absen­dung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung lässt die Verpflichtung zur Zahlung unberührt. 

(5)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbe­schadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

 

(1)  Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. 

(2)  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden. 

a)    Den Beschluss über die Festsetzung einer Umlage fasst die Mitgliederversammlung. 

b)    Über die Festsetzung einer Umlage darf nur beschlossen werden, wenn dieses in der Einla­dung zur Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gesondert angekündigt wurde. Eine Umlage darf das Dreifache des Jahresbeitrags nicht übersteigen. 

(3)  Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werde von der Mitgliederversammlung fest­gesetzt. 

(4)  Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)  Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von 30 v.H. der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Sie wird von der Vorsitzenden[1]) im Verhin­derungsfalle durch die stellvertretende Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.  

Die Einladung kann auch in elektronischer Form (per Mail) erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der entsprechende Empfänger über die technischen Voraussetzungen für einen E-Mail-Empfang verfügt, sich mit der Einladungsform einverstanden erklärt hat und die Voraussetzungen des § 126 b BGB zur Einhaltung der „Textform“ erfüllt sind (Nennung der Person des Erklärenden; Ab­schluss der Erklärung muss in geeigneter Form erkennbar sein (z.B. durch Grußformel und Unterschrift)) 

Begründete Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt zu geben. 

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. 

(3)  Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Be­schlüs­se mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Lediglich die Beschluss­fassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Abstimmungen werden Stimm­enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. 

(4)  Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann eine ande­re Versammlungsleiterin bestellen. 

(5)  Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a)    Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins;

b)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;

c)    Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

d)    Entlastung des Vorstandes.

e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;

f)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

g)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über den Erlass von Vereinsordnungen;

h)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i)      Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

a)    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken;

b)    Gründung und Beteiligung an Gesellschaften;

c)    die Aufnahme von Darlehen, die ein Gesamtvolumen von 5.000 € insgesamt überschreiten bzw. ein Gesamtvolumen aller Kleinkredite in einem Quartal 5.000 € überschreiten. 

(6)  Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht wird, eigen­ständig vorzunehmen. Über die Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. 

(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Ver­sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 9 Vorstand 

 

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassiererin.  

(2)  Der Vorstand wird durch die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist die stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn die Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist. 

(3)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird. Die Einladung kann auch in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 5 in elektronischer Form erfolgen. 

In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (z.B. per Fax) unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch tele­fonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Angelegenheit erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Beschlussfassung zu protokollieren. 

(4)  Jede ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin und von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist und den Vorstandsmitgliedern anschließend zur Kenntnis zu geben ist. 

(5)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zur Erledigung der laufenden Verwal­tungs­aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und eine haupt- oder ehrenamtliche Geschäftsführerin bestellen. Dieser kann als besonderer Vertreter in Sinne des § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. 

(6)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche unbeschadet der Gesamtver­antwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt. 

 

§ 10 Wahl des Vorstands 

 

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 

(2)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Auf diese Weise darf höchstens ein Vorstandsmitglied berufen werden. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Dies wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 

 

§ 11 Beirat 

 

(1)  Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Ent­scheidungen des Vorstands dienen. 

(2)  Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. 

(3)  Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstands von diesem bestellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden. 

(4)  Die Sitzungen des Beirates finden periodisch statt, mindestens einmal pro Halbjahr. Für die Formalien gelten die für den Vorstand getroffenen Regelungen (§ 8 Abs. 3 S 1 und 2 und Abs. 4) entsprechend.  

 

§ 12 Kassenprüfer

 

(1)  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. 

(2)  Die Kassenprüfung kann durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder oder durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer- Steuerberatungsbüro erfolgen. 

(3)  Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist einmal möglich.  

(4)  Vorstands- oder Beiratsmitglieder oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen sowie Lebenspartner dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.


§ 13 Haftung 

 

(1)  Für die Haftung der Organmitglieder und besonderer Vertreter gilt § 31 a BGB für die Haftung von Vereinsmitgliedern gilt § 31b BGB.

 

§ 14 Datenschutz 

 

(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins Brückenbau e.V. sowie ggf. Angaben über die Gesundheit von Personen werden zur Erfüllung der satzungsmäßi­gen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)   Jede Betroffene hat ein Recht auf:

a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;

c)  Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen be­stritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

(3)  Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

 

§ 15 Auflösung des Vereins 

 

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Lebenshilfe Kreis Viersen.     

Die Lebenshilfe Kreis Viersen hat das Vermögen für solche gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke zu verwenden, die dem Satzungs­zweck des Vereins am nächsten kommen. 

 

Viersen, den 1. Juli 2013


[1])  Wegen der besseren Lesbarkeit wird die grammatikalisch weibliche Form in dieser Satzung in einem neutralen Sinne verwendet. Auch auf die Anhänge „-innen“ oder „Innen“ wird auf diesem Grund verzichtet.

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